Ehevertrag
Der Ehevertrag und was nach der Trauung zu beachten ist
„Ja, ich will!“ Diese Worte lösen bei den meisten Menschen Glücksgefühle aus, ist doch die eigene Familiengründung zusammen mit einer Hochzeit ein weitverbreiteter Wunsch. Dennoch sollte – weniger romantisch – etwaigen Streitigkeiten mittels eines Ehevertrags vorgesorgt werden. Und auch nach der Trauung sind einige Formalitäten durchzuführen. Das Wichtigste dazu erläutert der folgende Ratgeber. – Laura Gosemann
Durch einen Ehevertrag können individuelle Regelungen aufgestellt werden, welche vornehmlich das Vermögen der Ehegatten schützen. Wenngleich während der Hochzeitsvorbereitungen der Gedanke an eine eventuelle Scheidung unerwünscht ist, sind entsprechende Vorkehrungen sinnvoll. Ein Ehevertrag kann aber genauso gut nach der Eheschließung aufgesetzt werden.
Inhalt des Ehevertrags
Ein wichtiger Aspekt innerhalb des Ehevertrags ist eine individuelle Regelung zur Gütertrennung, denn ohne einen solchen Kontrakt gilt die gesetzliche Zugewinngemeinschaft. Dabei wird im Falle der Scheidung das erwirtschaftete Vermögen geteilt beziehungsweise findet ein Ausgleich statt, bei dem der finanzkräftigere Partner den anderen auszuzahlen hat. Durch den Vertrag kann hingegen eine Gütertrennung vereinbart werden, bei der kein Zugewinnausgleich stattfindet.
Auch Unterhaltsansprüche bestehen nach einer Scheidung oftmals ein Leben lang. Mit einem Ehevertrag kann dies ausgeschlossen oder begrenzt werden.
Weiterhin spielt der Versorgungsausgleich eine wichtige Rolle. So sieht das Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) vor, dass bei einer Scheidung die während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften zur Hälfte dem anderen Gatten gutgeschrieben werden. Zahlt einer aufgrund der Höhe seines Einkommens wesentlich höhere Beiträge als der Partner ein, kommt es eventuell zu Konflikten. Etwaige im Ehevertrag beschlossene Änderungen hierzu bedürfen jedoch der Genehmigung des Familiengerichts, um unfaire Benachteiligungen einer Partei zu verhindern.
Pflichten nach der Hochzeit
Die Rede ist hierbei nicht etwa von der Hochzeitsnacht oder den Flitterwochen, sondern vielmehr von unliebsamen Behördengängen und Namensänderungen.
Doch selbstverständlich sind auch die Danksagungskarten für die erhaltenen Glückwünsche und Geschenke nicht zu vergessen. Eventuell offene Rechnungen der Feier müssen beglichen und das Brautkleid sowie der Anzug des Bräutigams gereinigt werden.
Behördengänge
Zunächst müssen gültige Ausweisdokumente mit einem eventuell neuen Namen ausgestellt werden. Für Ausweis und Reisepass ist das Einwohnermeldeamt zuständig. Auch die Papiere eines vorhandenen Fahrzeugs müssen auf den neuen Namen umgeschrieben werden. Hierbei kümmert sich die Kfz-Meldestelle um den Fahrzeugbrief, den Fahrzeugschein sowie den neuen Führerschein.
Des Weiteren benötigt das Finanzamt die Mitteilung über eine neue Steuerklasse. So wechseln Paare entweder in die Klassen III und V oder beide Ehegatten erhalten die Klasse IV. Fand die Hochzeit im Ausland statt, sind sogar noch mehr Behördengänge notwendig.
Mitteilung über die Namensänderung
Beim Bezug von Kindergeld muss die Familienkasse über eine Namensänderung in Kenntnis gesetzt werden und auch die Rundfunkanstalten fordern solche Informationen.
Des Weiteren sollte nach der Trauung eine Änderung aller Versicherungspolicen sowie eine Überprüfung der Tarife auf ihre Gültigkeit beziehungsweise Preisstaffelung erfolgen. Mitunter entfallen einzelne Policen komplett, wie zum Beispiel Haftpflichtversicherungen, welche fortan gemeinsam geführt werden.
Auch die Bank oder etwaige Kreditkarteninstitute benötigen eine Benachrichtigung zur Namensänderung. Gegebenenfalls ist ein Antrag auf neue Zahlkarten zu stellen. Auch vorhandene Bausparverträge müssen geändert werden.
Von der Krankenkasse wird eine neue Versichertenkarte benötigt, wobei auch die Ummeldung der Kinder wichtig ist.
Folgende Vertragspartner sollten ebenfalls von dem neuen Familiennamen in Kenntnis gesetzt werden:
- Elektrizitäts- oder Gasanbieter
- Vertragspartner im Telekommunikationsbereich
- Kabel- oder Pay-TV-Anbieter
- Kindergärten und Schulen der Kinder
- eventuelle Zeitungsabonnements
- Verträge von Fitnessstudios, Automobilclubs oder ähnliches
Damit ist noch nicht alles erledigt. Auch die Personalabteilung der Arbeitsstelle muss entsprechend über den aktuellen Familienstand, Namen sowie die Lohnsteuerklasse informiert werden. Wurde der Krankenversicherungsstatus geändert, ist auch dies für den Arbeitgeber relevant. Gegebenenfalls müssen neue Visitenkarten gedruckt und die dienstliche E-Mail-Adresse geändert werden.
Lebt das Ehepaar in einer Mietwohnung, ist auch der Vermieter in Kenntnis zu setzen. Dennoch ist die Weiterführung beider Namen auf Klingelschild und Briefkasten ratsam, bis alle nötigen Stellen die Namensänderung in ihrem System verzeichnet haben.
In vielen Bereichen ist es jedoch ausreichend, ein Standardschreiben aufzusetzen und lediglich die Adressen des Ansprechpartners zu ändern sowie eine Kopie der Heiratsurkunde beizufügen.
Weitere Ratgeberinhalte bezüglich der Formalitäten einer Ehe sind unter www.familienrecht.net nachzulesen.